Abschnitt I Aufgabengliederung
Die Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§ 1 Aufbau
Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in
- Musikalische Grundfächer
- Instrumental- und Vokalfächer
- Ensemblefächer
- Ergänzungsfächer
- Förderklasse
Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.
§ 2 Musikalische Grundfächer
1 Minimusik / Musikalische Früherziehung
- In die Musikalische Früherziehung werden Kinder ein/zwei Jahr(e) vor der Einschulung aufgenommen. In die Minimusik zu einem früheren Zeitpunkt. Der Kurs dauert in der Regel zwei Jahre.
1.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 14 Kindern einmal wöchentlich 45/60 Minuten erteilt.
2. Musikalische Grundausbildung/Orff
2.1 Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung/Orff werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern in der Regel ein Jahr.
2.2 Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 10 Kindern wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
3. Kinderchor
3.1 Im Kinderchor werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.
3.2 Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung.
3.3 Der Unterricht wird wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt.
§ 3 Instrumental- und Vokalfächer
- Der Instrumental-/ Vokalunterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene wird in Gruppen zu 2 bis 5Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
- Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
- Instrumental-/ Vokalschüler sollen zusätzlich die Elementare Hörerziehung, die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.
§ 4 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Chor, Instrumentalgruppen, Kammermusik, Orchester oder Bigband. Die Teilnahme der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
§ 5 Ergänzende Einrichtungen
Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise:
Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition, Musik und Bewegung/Tanz, Musiktheater, Rhythmik und Ballett. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.
§ 6 Förderklasse
1. Die Förderklasse dient der Vorbereitung auf ein Musikstudium. Es können auch Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, in die Förderklasse aufgenommen werden.
2. Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wochenstunden à 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:
- Vokal-/Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach
- Ensemblefach: 1 Wochenstunde
- Gehörbildung/Musiklehre: 1 Wochenstunde
3. Haupt- und Nebenfach sollen so kombiniert sein, dass sie in einem Berufsstudium weitergeführt werden können.
4. Interessenten können nur aufgrund einer Eignungsprüfung in die Förderklasse aufgenommen werden.
Hierzu ist in jedem Fall die aussagekräftige schriftliche Stellungnahme der Fachlehrer des letzten Schuljahres einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
5. Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen.
Abschnitt II Aufnahme und Austritt, Unterrichtsbetrieb
§ 7 Schuljahr
Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Regelungen.
§ 8 Unterrichtsdauer und Aufsichtspflicht
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.
Wünsche der Eltern und Schüler werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Über die endgültige Einteilung entscheidet die Schulleitung.
Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft erstreckt sich nur auf die vereinbarte Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 9 Anmeldung / Aufnahme / Probezeit / Weiteranmeldung
Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsentgelte für ein ganzes Schuljahr. Mit der Einteilung zum Unterricht entsteht ein Unterrichtsvertrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Probezeit beträgt nach Anmeldung für Anfänger und bei Lehrerwechsel vier Monate. Innerhalb dieser Zeit können beide Partner (Schüler / Eltern bzw. Musikschule) zum Monatsende mit vierwöchiger Frist kündigen. Die Kündigung während der Probezeit bedarf der Schriftform.
Im April des jeweiligen Schuljahres geht den Schülern über den Lehrer ein Weiteranmeldungsformular zu. Änderungswünsche können hierauf angegeben werden.
Der Abgabetermin ist dem jeweils aktuellen Weiteranmeldungsformular zu entnehmen.
Die Nichtabgabe des Rückmeldeformulars bzw. das Versäumen des Abgabetermins gilt als Weiteranmeldung.
§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 31. Mai schriftlich zugehen.
2. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich und muß formlos schriftlich begründet werden.
3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.
4. Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.
5. Beendet ein Schüler ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, wird das Entgelt bis zum Schuljahresende erhoben.
§ 11 Verhinderung des Schülers
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden; er geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück.
Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Nur bei Erkrankung eines Schülers wird ab der vierten Abwesenheitswoche in Folge das entsprechende Unterrichtsentgelt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes rückerstattet.
§ 12 Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.
Unterrichtsstunden, die durch Krankheit der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden entgeltpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
§ 13 Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
§ 14 Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen
1. Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).
§ 15 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht
1. Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen der Musikschule rechtzeitig vorher gemeldet werden.
2. Schülern des Bereiches Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülern des Bereiches Instrumentalunterricht ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule regelmäßigen Unterricht zu nehmen.
§ 16 Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 17 Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 18 Gesundheitsbestimmungen
Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler informiert werden.
Erkrankte Schüler sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.