Die Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite des Instrumentalunterrichts, den regelmäßigen Ensembleunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  • Der Verein führt den Namen Musikschule Pfaffenwinkel, er wurde in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Schongau.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 VEREINSZWECK

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der musischen Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  • Der Verein Musikschule Pfaffenwinkel e.V. will durch Musikunterricht und andere Musikveranstaltungen Freude und Verständnis für musikalische Betätigungen wecken.
  • Er ergänzt und erweitert den Musikunterricht der allgemeinbildenden Schulen und schafft auch die Grundlage für eine Berufsausbildung. Er dient unmittelbar der Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung sowie der Musik im Allgemeinen in den Mitgliedsgemeinden.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die jeweils voraussichtlich anfallenden Aufwendungen sind vor Ihrem Anfallen vom Vorstand zu genehmigen

 

§ 4 MITGLIEDER

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE 

  • Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  • Die Kommunen gewähren dem Verein über die erforderlichen Sachanwendungen hinaus einen Zuschuss zu den Personalkosten gemäß gesonderter Vereinbarung.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 VORSTAND 

  • Der Vorstand besteht aus maximal 10 Personen (1. Vorsitzende(r), Stellvertreter(in), Schatzmeister(in), Schriftführer(in) und bis zu 6 Beisitzer) sowie den Bürgermeistern der finanziell beitragenden Kommunen.
  • Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des 26 BGB sind nur 1. Vorsitzende(r), Stellvertreter(in), Schatzmeister(in) und Schriftführer(in). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar der/die 1. Vorsitzende allein und von den weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern jeweils zwei gemeinsam.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 1000.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  • Alle Gemeinden, die zu der Finanzierung der Musikschule beitragen, haben das Recht, den Bürgermeister bzw. einen von diesem beauftragten Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Die Bürgermeister haben kein Stimmrecht in der Vorstandschaft.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  • Lehrkräfte der Musikschule können grundsätzlich nicht ordentliches Mitglied des Vorstandes werden; dies gilt jedoch nicht für den Leiter der Musikschule, der also ordentliches Vorstandsmitglied werden kann.

 

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTAND

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

 

§ 9 SITZUNG DES VORSTANDS

  • Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich mit einer Tagesordnung einzuladen.
  • Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  • Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.
  • Der Vorstand beschließt insbesondere über
    1. das Schulstatut,
    2. die Struktur der Unterrichtsgebühren,
    3. das Lehrangebot der Schule,
    4. die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Die Lehrkräfte der Musikschule werden auf Vorschlag des Leiters bestellt.
  • Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 KASSENFÜHRUNG

  • Die zur Ereichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Unterrichtsgebühren, Zuschüsse der Mitgliedskommunen und des Freistaates Bayern sowie durch Spenden aufgebracht.
  • Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und die Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des Stellvertreters geleistet werden.
  • Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der jeweils auf drei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • Die Mitgliedskommunen haben das Recht zur Einsicht in die Jahresabrechnung.

 

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands,
  2. Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Jahresabschlusses auf Antrag des Kassenprüfers,
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands und über einen Ausschluss.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben, mit der Post, per Fax oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  • Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  • Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13 ORGANISATION, UNTERRICHTSENTGELT 

  • Die innere Organisation der Musikschule wird durch eine Schulordnung geregelt.
  • Der Verein erhebt zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb der Musikschule Unterrichtsentgelt.
  • Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
  • Die Gebührenordnung und deren Änderung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

 

§ 14 LEITUNG DER MUSIKSCHULE, LEHRKRÄFTE 

  • Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Dem Leiter obliegt die Erfüllung der ihm kraft Arbeitsvertrag und Dienstanweisung übertragenen Aufgaben.
  • An der Musikschule unterrichten haupt- und nebenberufliche Lehrkräfte. Sie sollen staatlich geprüft oder staatlich anerkannt sein.

 

§ 15 VERGÜTUNG; RECHTE UND PFLICHTEN

Für die Vergütung des Personals gilt die Vergütungsordnung des Schulträgers. Sie orientiert sich an den finanziellen Möglichkeiten. Über die arbeitsvertraglichen Regelungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden in einer Dienstanweisung geregelt.

§ 16 RÄUMLICHKEITEN 

Die finanziell beitragenden Kommunen stellen geeignete Räumlichkeiten für den Unterricht der Schüler und die Probenarbeit der Ensembles zur Verfügung. Die Bedingungen für die Benutzung werden in entsprechenden Vereinbarungen festgelegt. Sie sind ein fester Bestandteil der Zusagen der beitragenden Kommunen.

 

§ 17 MIET- UND LEIHINSTRUMENTE 

Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 18 BEIRAT 

Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische, pädagogische und Fragen anderer

Art berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat an.

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Der Vorsitzende und die Vertreter der finanziell beitragenden Orte sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Das bei Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen des Vereins fällt dem Verein „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der musikalischen Jugendausbildung zu verwenden hat.

§ 20 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.

Der Vorstand verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Die Satzung wurde am 8. Mai 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Name der Musikschule wurde am 02.03.2020 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert.