§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e. V.“ Er hat seinen Sitz in Schongau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK DES VEREINS UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Musikschule Pfaffenwinkel e.V. Alle Einkünfte des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar dem Verein Musik-schule Pfaffenwinkel e. V. für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zugeführt.

(2) Weiters wird die Organisation von Veranstaltungen durchgeführt, die auch der Er-füllung des Vereinszwecks dienen. Der Reinerlös wird ebenfalls der Musikschule Pfaffen-winkel e.V. zugute kommen. Alle übrigen Tätigkeiten, die dazu dienen, den vorgenannten Satzungszweck erfüllen, sind ebenfalls zulässig und erwünscht.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver-eins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen.

(6) Soweit Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Nachweisung über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 ERWERB UND BEENDIGUNG EINER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Vereine, Gesellschaften und sonstige Vereinigungen sein. Ihre Vertretung im Verein erfolgt durch besondere Vereinbarung.
(2) Politische Parteien können nicht Mitglieder des Vereins werden. Ebenso dürfen Mit-glieder ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein nicht für politische Zwecke nutzen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnah-me entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb eines Mo-nats Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
(4) Wird die Einspruchsfrist versäumt, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(5) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, kön-nen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Bei-träge sind für das laufende Geschäftsjahr bis 30. April zu entrichten.
(7) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt,
durch Streichung,
durch Ausschluss,
durch Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft.

(8) Der Austritt ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Einspruch zur Mitglieder-versammlung erheben. Wird die Einspruchsfrist versäumt, ist der Beschluss unanfechtbar. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
(10) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbeson-dere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschluss-fassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(11) Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
(12) Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen Streichung oder Ausschlusses sind — soweit dies rechtlich zulässig – ist ausgeschlossen.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

Dem Vorstand gehören an:
Vorsitzende(r),
Stellvertreter(in),
Schriftführer(in),
Schatzmeister(in).

(1) Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende allein,
der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam
sowie Stellvertreter und der Schriftführer gemeinsam.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Zeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl von Beisitzern im Vor-stand erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden gewählt für die Zeit bis zur Neuwahl oder Wieder-wahl. In jedem Geschäftsjahr dürfen nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt werden, falls nicht durch Rücktritt oder Ableben von Vorstandsmitgliedern die Neuwahl einer größeren Anzahl erforderlich wird.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins sicherzustellen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für einzelne Geschäfte keine Wei-sungen erteilen.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlungen sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie ist fristgemäß bis spä-testens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt, einberufen. Die Einladung zu allen Versammlungen hat unter Mit-teilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich zu erfol-gen.

§ 7 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechenschaftsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Jahresabschlusses auf Antrag der Kassenprüfer,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Aussprache über die eingegangenen Anträge der Mitglieder.

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 8 BESCHLUSSFASSUNG

Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der zur Ab-stimmung gestellte Vorschlag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellver-treter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vor-sitzenden und Schriftführer(in)zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 9 RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Die Jahresrechnung ist spätestens 2 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres auf-zustellen. Die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung wird von zwei Mitgliedern des Vereins (Kassenprüfer) geprüft, die hierfür von der Mitgliederversammlung bestellt werden.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlos-sen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Verein „Musikschule Pfaffenwinkel e. V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(4) Sollte der Verein „Musikschule Pfaffenwinkel e. V.“ zu diesem Zeitpunkt nicht ge-meinnützig sein, so fällt das Vereinsvermögen der Stadt Schongau und den mittragenden Gemeinden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Musikausbildung von Jugendlichen zu verwenden haben.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 8.12.2003 genehmigt und beschlossen.