§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen Musikschule Pfaffenwinkel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen
- Der Verein hat seinen Sitz in Schongau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
- Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Musikschule Pfaffenwinkel e.V. in Wahrnehmung der kommunalen Aufgabe musikalischer Jugend- und Laienbildung sowie der Musik im Allgemeinen in den Mitgliedsgemeinden.
- Die Musikschule Pfaffenwinkel e.V. ist eine Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt®-Gutachtens Musikschule (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur, der musikalisch-künstlerischen Erziehung, der Volks- und Berufsbildung erreicht, sowie der kommunalen Mitverantwortung mittels vertraglicher Vereinbarung bzw. Vertretung der Gebietskörperschaften in den Vereinsgremien gewährleistet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll auch wirtschaftlich schwachen Kreisen die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf die Ehrenamtspauschale nach den Vorschriften des § 3 Nr. 26a EStG. Auslagen und Reisekosten werden nach dem Bay. Reisekostengesetz erstattet. Die jeweils anfallenden Aufwendungen sind vor ihrem Anfallen vom Vorstand zu genehmigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die im Verein vertretenen Städte und Gemeinden anteilig ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages. Dieses Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie z.B. die Förderung der musikalischen Jugendbildung in Schulen oder Musikgruppen verwendet werden.
§ 3 ERWERB UND BEENDIGUNG EINER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
- Politische Parteien können nicht Mitglieder des Vereins werden. Ebenso dürfen Mitglieder ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein nicht für politische Zwecke nutzen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
– durch Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein - Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Kommunen gewähren dem Verein über die erforderlichen Sachanwendungen hinaus einen Zuschuss zu den Personalkosten gemäß gesonderter Vereinbarung.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Schulleiter sowie der stellv. Schulleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
- Mitarbeiter, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.
Der Vorstand beschließt insbesondere über
a) die Satzung
b) die Struktur der Unterrichtsgebühren
c) das Lehrangebot der Schule
d) die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Die Lehrkräfte der Musikschule werden auf Vorschlag des Leiters bestellt. - Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Unterrichtsgebühren, Zuschüsse der Mitgliedskommunen und des Freistaates Bayern sowie durch Spenden aufgebracht
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und die Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des Stellvertreters geleistet werden
- Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen
- Die Mitgliedskommunen haben das Recht zur Einsicht in die Jahresabrechnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
i) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern - Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. -
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben per Post oder E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
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Mitglieder, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, sind nicht stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung; Ausnahmen hiervon sind nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
-
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
- Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung im Blockwahlverfahren gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
- Sämtliche Mitgliederversammlungen können auch elektronisch abgehalten werden. Zum Zwecke der Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung sowie eines elektronischen Wahlverfahrens beschließt die Vorstandschaft eine Durchführungs- und Wahlverordnung, in der die Regeln dazu sowie die Rahmendaten für eine evtl. Briefwahl festgelegt sind.
§ 9 PROTOKOLLFÜHRUNG
Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zuzuleiten. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 10 RECHNUNGSPRÜFER
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vereins und nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.
§ 11 ORGANISATION, UNTERRICHTSENTGELT
- Die innere Organisation der Musikschule wird durch eine Schulordnung geregelt
- Der Verein erhebt zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb der Musikschule Unterrichtsentgelt
- Das Nähere regelt die Gebührenordnung
- Die Gebührenordnung und deren Änderung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
§ 12 LEITUNG DER MUSIKSCHULE, LEHRKRÄFTE
- Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Dem Leiter obliegt die Erfüllung der ihm kraft Arbeitsvertrag und Dienstanweisung übertragenen Aufgaben
- An der Musikschule unterrichten haupt- und nebenberufliche Lehrkräfte. Sie sollen staatlich geprüft oder staatlich anerkannt sein
§ 13 VERGÜTUNG; RECHTE UND PFLICHTEN
Für die Vergütung des Personals gilt die Vergütungsordnung des Schulträgers. Sie orientiert sich an den finanziellen Möglichkeiten. Über die arbeitsvertraglichen Regelungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden in einer Dienstanweisung geregelt.
§ 14 RÄUMLICHKEITEN
Die finanziell beitragenden Kommunen stellen geeignete Räumlichkeiten für den Unterricht der Schüler und die Probenarbeit der Ensembles zur Verfügung. Die Bedingungen für die Benutzung werden in entsprechenden Vereinbarungen festgelegt. Sie sind ein fester Bestandteil der Zusagen der beitragenden Kommunen.
§ 15 MIET- UND LEIHINSTRUMENTE
Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührenordnung festgelegt.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Satz 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Schongau und den mittragenden Gemeinden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Musikausbildung von Jugendlichen zu verwenden haben.
Die Aufteilung des Vermögens wird in dem Verhältnis verteilt, wie die Gemeinden im laufenden Geschäftsjahr den Beitrag für die Musikschule Pfaffenwinkel entrichtet haben.
§ 17 SALVATORISCHE KLAUSEL
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
- Der Vorstand verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 18 INKRAFTTRETEN
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.01.2026 beschlossen. Sie tritt am 26.01.2026 in Kraft.
