Satzung der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen Musikschule Pfaffenwinkel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schongau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft der Musikschule Pfaffenwinkel e.V. in Wahrneh­mung der kommunalen Aufgabe musikalischer Jugend- und Laienbildung sowie der Musik im Allgemeinen in den Mitgliedsge­meinden.
  2. Die Musikschule Pfaffenwinkel e.V. ist eine Bildungseinrichtung im Sin­ne des Struktur­planes des Verbandes deutscher Musikschulen. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verord­nung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musik­schulverordnung) hinsicht­lich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kin­der im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunter­richt, der Qua­lifikation und des Beschäftigungsverhältnis des Lehrperso­nals, Ordnung des inneren Be­triebs und der sozialen Gebührengestal­tung. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussa­gen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt®-Gutachtens Musikschule (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenord­nung. Der Satzungszweck wird ins­besondere durch die Förderung von Kunst und Kultur, der musikalisch-künstlerischen Er­ziehung, der Volks- und Berufsbildung erreicht, sowie der kommunalen Mitverantwortung mittels vertraglicher Vereinbarung bzw. Vertretung der Gebietskörper­schaften in den Ver­einsgremien gewährleistet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Der Verein soll auch wirtschaftlich schwachen Krei­sen die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder ha­ben Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf die Ehrenamtspauschale nach den Vorschriften des § 3 Nr. 26a EStG. Auslagen und Reisekosten werden nach dem Bay. Reisekostengesetz erstattet. Die jeweils anfallenden Aufwen­dungen sind vor ihrem Anfallen vom Vorstand zu genehmigen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die im Verein vertretenen Städte und Gemeinden anteilig ihres jährli­chen Mitgliedsbeitrages. Dieses Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke wie z.B. die Förderung der musikalischen Jugendbildung in Schulen oder Musik­gruppen verwendet werden.

  

§ 3 ERWERB UND BEENDIGUNG EINER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, sowie juristi­sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die im Be­sitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Politische Parteien können nicht Mitglieder des Vereins werden. Eben­so dürfen Mitglie­der ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein nicht für politi­sche Zwecke nutzen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme ent­scheidet der Vor­stand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann inner­halb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt wer­den, über die von der nächsten ordentlichen Mitglie­derversammlung ent­schieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zuge­stellt.
  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
    – durch Austritt
    – durch Ausschluss aus dem Verein
  6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmit­gliedern ernannt werden.
  7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Ein­haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka­lenderjahres möglich.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegen­der Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbe­schluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schrift­lich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen An­teil am Vereins­vermögen.
  10. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitrags­forderungen, bleiben bestehen.

 

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1.  Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Kommunen gewähren dem Verein über die erforderlichen Sachanwendungen hinaus einen Zuschuss zu den Personalkosten ge­mäß gesonderter Vereinbarung.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS 

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Schullei­ter sowie der stellv. Schulleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren ge­wählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  3. Mitarbeiter, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, dür­fen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vor­stand für die restli­che Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Be­schluss muss der nächsten Mitglieder­versammlung zur Bestätigung vor­gelegt werden.
  5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vor­stand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außerge­richtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsit­zenden vertreten.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereins­aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    c) Erstellung des Jahresberichtes,
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit­glieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
    Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erfolgt in gegen­seitigem Einvernehmen.
    Der Vorstand beschließt insbesondere über 
    a) die Satzung
    b) die Struktur der Unterrichtsgebühren
    c) das Lehrangebot der Schule
    d) die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins ein­schließlich des Leiters der Musikschule. Die Lehrkräfte der Musikschule werden auf Vorschlag des Leiters bestellt.
  8. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll an­zufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Unterrichtsgebühren, Zuschüsse der Mitgliedskommunen und des Frei­staates Bayern sowie durch Spenden aufgebracht

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und die Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinde­rung – des Stellvertreters geleistet werden
  2. Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen
  3. Die Mitgliedskommunen haben das Recht zur Einsicht in die Jahresab­rechnung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbe­sondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rech­nungsprüfungsberichtes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes/Wirt­schaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    g) Änderung der Satzung
    h) Auflösung des Vereins
    i) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
    b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Ein­berufung vom Vor­stand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von min­destens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben per Post oder E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mit­gliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlan­gen. Danach und in der Mitglieder­versammlung gestellte Anträge auf Er­gänzung der Tagesordnung können nur durch Ent­scheidung der Mitglie­derversammlung zugelassen werden. 
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom stell­vertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung von einem anderen Mitglied des Vor­standes geleitet. Ist kein Vor­standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  6. Mitglie­der, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, sind nicht stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschie­nenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstands­wahlen erfolgen durch schriftliche ge­heime Abstimmung; Ausnahmen hiervon sind nur durch einstimmigen Be­schluss der Mitgliederversammlung möglich.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwe­senden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwe­senden Mitglieder erforderlich.

  9. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mit­gliederversammlung einen Wahlausschuss.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden einzeln ge­wählt, zuerst der Vor­sitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder nach einstimmi­gem Beschluss der Mitgliederversammlung im Block­wahlverfahren ge­wählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abge­gebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht er­reicht worden, fin­det im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungs­leiter durch Ziehung ei­nes Loses.
  11. Sämtliche Mitgliederversammlungen können auch elektronisch abgehalten werden. Zum Zwecke der Durchführung einer digitalen Mitgliederversammlung sowie eines elektronischen Wahlverfahrens beschließt die Vorstandschaft eine Durchführungs- und Wahlverordnung, in der die Regeln dazu sowie die Rahmendaten für eine evtl. Briefwahl festgelegt sind.

 

§ 9 PROTOKOLLFÜHRUNG

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Pro­tokolle zu fertigen, aus denen die Beratungs- und Abstimmungsergeb­nisse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zuzulei­ten. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

 

§ 10 RECHNUNGSPRÜFER

Die von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von drei Jahren ge­wählten Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrech­nung des Vereins und nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.

 

§ 11 ORGANISATION, UNTERRICHTSENTGELT

  1. Die innere Organisation der Musikschule wird durch eine Schulord­nung geregelt
  2. Der Verein erhebt zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb der Musikschule Unterrichtsentgelt
  3. Das Nähere regelt die Gebührenordnung
  4. Die Gebührenordnung und deren Änderung werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt und beschlossen.

 

§ 12 LEITUNG DER MUSIKSCHULE, LEHRKRÄFTE

  1. Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft gelei­tet. Dem Leiter obliegt die Erfüllung der ihm kraft Arbeitsvertrag und Dienstanweisung übertragenen Aufgaben
  1. An der Musikschule unterrichten haupt- und nebenberufliche Lehrkräf­te. Sie sollen staatlich geprüft oder staatlich anerkannt sein

 

§ 13 VERGÜTUNG; RECHTE UND PFLICHTEN

Für die Vergütung des Personals gilt die Vergütungsordnung des Schul­trägers. Sie orientiert sich an den finanziellen Möglichkeiten. Über die ar­beitsvertraglichen Regelungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden in einer Dienstanweisung geregelt.

 

§ 14 RÄUMLICHKEITEN

Die finanziell beitragenden Kommunen stellen geeignete Räumlichkeiten für den Unterricht der Schüler und die Probenarbeit der Ensembles zur Verfügung. Die Bedingungen für die Benutzung werden in entsprechen­den Vereinbarungen festgelegt. Sie sind ein fester Bestandteil der Zusa­gen der beitragenden Kommunen.

 

§ 15 MIET- UND LEIHINSTRUMENTE 

Die Musikschule stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Instrumente und Unterrichtsmittel zur Verfügung. Näheres wird in der Gebührenordnung festgelegt.

 

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Satz 8 geregel­ten Stimmenmehrheit beschlossen werden. So­fern die Mitgliederversammlung nichts an­deres beschließt, sind der Vor­sitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsbe­rechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermö­gen der Stadt Schongau und den mittragen­den Ge­meinden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Musikausbildung von Jugendlichen zu ver­wenden haben.

Die Aufteilung des Vermögens wird in dem Verhältnis verteilt, wie die Gemeinden im laufenden Geschäftsjahr den Beitrag für die Musikschule Pfaffenwinkel entrichtet haben.

 

§ 17 SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirk­samkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  2. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksa­me Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§ 18 INKRAFTTRETEN

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.01.2026 beschlossen. Sie tritt am 26.01.2026 in Kraft.