Satzung Freunde der Musikschule

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e. V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schongau
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnüt­zigkeit

1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Un­terstützung der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.
2. Alle Einkünfte des Vereins werden aus­schließlich und unmittelbar dem Verein Mu­sikschule
Pfaffenwinkel e. V. für die Erfül­lung seiner satzungsmäßigen Zwecke zuge­führt.
3. Es werden Veranstaltungen durchgeführt, die auch der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Der Reinerlös dieser Veranstaltun­gen wird ebenfalls der Musikschule Pfaffenwinkel e.V. zugute kommen. Alle übrigen Tätigkeiten, die dazu dienen, den vorge­nannten Sat­zungszweck zu erfüllen, sind ebenfalls zulässig und erwünscht.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwe­cke der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnantei­le und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.
7. Der Verein darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen.
8. Soweit Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben die Mitglieder An­spruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aus­lagen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßi­gen Zwe­cke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu füh­ren.

§ 3 Erwerb und Beendigung einer Mit­gliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle voll­jährigen Personen, sowie juristische Perso­nen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die im Besitz der bürgerlichen Eh­renrechte sind. Weiterhin Verei­ne, Gesellschaften und sonstige Vereinigun­gen. Ihre Vertretung im Verein erfolgt durch besondere Vereinbarung.
2. Politische Parteien können nicht Mitglie­der des Vereins werden. Ebenso dürfen Mit­glieder ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein nicht für politische Zwecke nutzen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stel­len. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Gegen eine ablehnende Ent­scheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde einge­legt werden, über die von der nächsten or­dentlichen Mitglie­derversammlung entschie­den wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zuge­stellt.
4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglie­des,
    – durch Austritt,
    – durch Ausschluss aus dem Verein
6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Aus­schluss beschließt der Vorstand. Das betrof­fene Mitglied muss vor der Beschluss­fassung gehört werden. Der Ausschlie­ßungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft be­steht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
10. Die bis zur Beendigung der Mitglied-schaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbe­sondere Beitragsforderungen, bleiben be­stehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitglie­derversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags­pflicht befreit.

§ 5 Organe, Gremien

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vor­stand oder anderen Vereinsorganen oblie­gen. Sie ist insbesondere für folgende An­gelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprü­fungsberichtes,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    f) Änderung der Satzung,
    g) Auflösung des Vereins,
    h) Aufnahme oder Ausschluss von Mitglie­dern im Berufungsfall,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung ist ein­zuberufen, wenn
    a) der Vorstand die Einberufung aus wichti­gen Gründen beschließt oder
    b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsit­zenden schriftlich unter Einhaltung ei­ner Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben per Post oder E-Mail gilt dem Mitglied als zugegan­gen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wur­de.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversamm­lung schriftlich die Ergänzung der Tagesord­nung verlangen. Danach und in der Mitglie­derversammlung gestellte Anträge auf Er­gänzung der Tagesordnung können nur durch Ent­scheidung der Mitgliederver­sammlung zugelassen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vor­standes geleitet. Ist kein Vorstands­mitglied anwesend, bestimmt die Versamm­lung den Leiter.
6. Mitglie­der, die in einem Mitarbeiterver­hältnis zum Verein stehen, sind nicht stimm­berechtigt. Stimm-übertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung werden mit einfacher Mehrheit der er­schienenen Mitglieder gefasst. Bei Stim­mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstands­wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung; Ausnahmen hiervon sind nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder-versammlung möglich.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der an­wesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereins­zwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der an­wesenden Mitglieder erforderlich.
9. Für die Dauer der Durchführung von Vor­standswahlen wählt die Mitgliederversamm­lung einen Wahlausschuss.

10. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden einzeln gewählt, zuerst der Vor­sitzende, dann der stellvertretende Vor­sitzende. Die übrigen Mitglieder des Vor­standes werden einzeln oder nach einstim­migem Beschluss der Mitgliederversamm­lung im Block­wahlverfahren gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abge­gebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht er­reicht worden, fin­det im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandi­daten statt, die die meisten Stimmen erhal­ten haben. Bei Stimmengleichheit entschei­det der     Versammlungs­leiter durch Ziehung eines Loses. 
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzen­den, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Schullei­ter sowie der stellv. Schulleiter neh­men mit beratender Stimme an den Sitzun­gen teil.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vor­stand im Amt. 
3. Mitarbeiter, die in einem Mitarbeiterver­hältnis zum Verein stehen, dürfen nicht Mit­glieder des Vorstandes sein.
4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restli­che Amtszeit einen Nachfolger bestel­len. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitglieder­versammlung zur Bestätigung vor­gelegt werden.
5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzen­den oder durch den stellvertretenden Vorsit­zenden vertreten.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufga­ben:
    a) Ausführung der Beschlüsse der Mitglie­derversammlung,
    b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    c) Erstellung des Jahresberichtes,
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitglie­dern,

7. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Eine Vorstands­sitzung ist einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglie­der verlangen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe­send ist. Der Vorstand entscheidet mit Stim­menmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stim­me des Vorsitzenden. 
9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aus­lagen und Reisekosten werden nach dem Bay. Reisekosten-gesetz erstattet.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 8 Protokollführung

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu ferti­gen, aus denen die Beratungs- und Abstim­mungsergebnisse hervorgehen. Die Proto­kolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zuzuleiten. Die Proto­kolle der Vorstandssitzungen sind den Vor­standsmitgliedern zuzuleiten.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Rech­nungsprüfer prüfen die Jahresabrech­nung des Vereins und nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Satz 8 geregel­ten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts an­deres beschließt, sind der Vorsit­zende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida­toren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Musikschule Pfaf­fenwinkel e.V., die das Vermögen unmittel­bar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke wie z.B. die Förderung der musika­lischen Jugendbildung in Schulen oder Mu­sikgruppen verwenden muss.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmun­gen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirk­samkeit der übrigen Satzung nicht be­rührt.
2. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestim­mung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestim­mung am nächsten kommt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederver­sammlung am 24.02.2025 beschlossen. Sie tritt am 24.02.2025 in Kraft.