§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Musikschule Pfaffenwinkel e. V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schongau
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Musikschule Pfaffenwinkel e.V.
2. Alle Einkünfte des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar dem Verein Musikschule
Pfaffenwinkel e. V. für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zugeführt.
3. Es werden Veranstaltungen durchgeführt, die auch der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Der Reinerlös dieser Veranstaltungen wird ebenfalls der Musikschule Pfaffenwinkel e.V. zugute kommen. Alle übrigen Tätigkeiten, die dazu dienen, den vorgenannten Satzungszweck zu erfüllen, sind ebenfalls zulässig und erwünscht.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.
7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen.
8. Soweit Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Alle Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.
§ 3 Erwerb und Beendigung einer Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Weiterhin Vereine, Gesellschaften und sonstige Vereinigungen. Ihre Vertretung im Verein erfolgt durch besondere Vereinbarung.
2. Politische Parteien können nicht Mitglieder des Vereins werden. Ebenso dürfen Mitglieder ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein nicht für politische Zwecke nutzen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
– durch Austritt,
– durch Ausschluss aus dem Verein
6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
10. Die bis zur Beendigung der Mitglied-schaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe, Gremien
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben per Post oder E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
6. Mitglieder, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, sind nicht stimmberechtigt. Stimm-übertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung; Ausnahmen hiervon sind nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder-versammlung möglich.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
10. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung im Blockwahlverfahren gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Schulleiter sowie der stellv. Schulleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
3. Mitarbeiter, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Verein stehen, dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden nach dem Bay. Reisekosten-gesetz erstattet.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern zuzuleiten. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vereins und nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Satz 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule Pfaffenwinkel e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie z.B. die Förderung der musikalischen Jugendbildung in Schulen oder Musikgruppen verwenden muss.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
2. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.2025 beschlossen. Sie tritt am 24.02.2025 in Kraft.
